Verwaltungsgericht weist Klage zu Ampelmännchen ab – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Das Verwaltungsgericht Hannover hat eine Klage des Hildesheimer Ratsherrn Dr. Dr. Enver Sopjani gegen so genannte "Vielfaltsampeln" abgewiesen. Sopjani hatte gegen eine Entscheidung des Stadtrats geklagt, an einigen Fußgänger- und Radwegkreuzungen grüne Ampelscheiben mit zwei Figuren zu installieren, die auch für gleichgeschlechtliche Paare stehen.

Sopjani hat dabei in diesem Fall als Privatmann geklagt, der sich in seiner Selbstbestimmung und in seinem Erziehungsstil eingeschränkt sieht. Eine weitere Klage in seiner Funktion als Ratsherr ist noch anhängig - Sopjani hatte im Vorfeld angekündigt, in der Sache nötigenfalls bis zum Bundesgerichtshof zu ziehen.

Der Vorsitzende Richter Arne Gonschior sagte, es mangele in dem Fall an der Klagebefugnis. Um klagebefugt zu sein, müsse die Verletzung eigener Rechte möglich erscheinen, und eine solche mögliche Rechtsverletzung habe das Gericht hier nicht erkennen können. Die Ampelpärchen bildeten die gesellschaftliche Realität ab, mit der alle Bürgerinnen  und Bürger umzugehen hätten, und eine individuelle Rechtsverletzung sei daher nicht zu erkennen. Mögliche kulturpolitische Fragen um die Abbildung hätten im politischen Raum zu verbleiben, und seien nicht durch ein Gericht zu entscheiden.

Aktualisiert 13 Uhr mit einer ausführlicheren Stellungnahme des Gerichts.
Aktualisiert 15 Uhr: Eine schriftliche Meldung liegt jetzt vor, Sie finden den Text unten angehängt.
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Die Meldung des Verwaltungsgerichts im Wortlaut:

"Klage gegen die Aufstellung von vielfältigen Ampelpärchen abgewiesen

Urteil der 7. Kammer vom 23.09.2025


Die 7. Kammer hat nach der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag die Klage eines Bürgers gegen die Umrüstung von insgesamt 14 Ampelanlagen an drei Verkehrspunkten in der Stadt Hildesheim abgewiesen.

Die Klage, die das Gericht als allgemeine Leistungsklage einordnete, sei schon unzulässig. Die Voraussetzung der Klagebefugnis sei nicht gegeben. Im Rahmen der Klagebefugnis müsse der Kläger eine Verletzung eigener Rechte geltend machen, wobei die bloße Möglichkeit einer Verletzung ausreiche. Diese Möglichkeit hat die Kammer schon nicht erkannt.

Die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung aufgrund seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung nach Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Grundgesetz (GG) habe das Gericht nicht erblicken können, weil die Vielfaltsampeln auch Männer und heterosexuelle Paare abbildeten.

Auch die Verletzung seiner sexuellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG habe das Gericht nicht erkennen können, weil die Ampelzeichen Pärchen in vielfältiger Weise (in der Konstellation Mann-Frau, Frau-Frau, Mann-Mann) zeigten und die Installationen keine – über die Befolgung des Regelungsgehalts der Lichtzeichen hinausgehenden – Rechte oder Pflichten für die Betrachter begründeten.

Die Verletzung des Erziehungsrechts des Klägers aus Art. 6 Abs. 2 GG sah die Kammer ebenfalls nicht. Die Abbildung vielfältiger Paar-Konstellationen sei die gesellschaftliche Realität, mit der die Kinder auch unabhängig von den Ampelzeichen konfrontiert seien und die im Übrigen hinzunehmen sei.

Einen Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung könne der Kläger nicht geltend machen, weil die maßgeblichen Vorschriften nicht drittschützend seien. Der Kläger könne aus den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung keine individuellen Schutzansprüche herleiten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu stellen."

 

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