Die Polizei wird in Niedersachsen auch über Ostern die Schwerpunkteinsätze zur Überwachung und Durchsetzung der Niedersächsischen Corona-Verordnung fortführen. Insbesondere an beliebten Ausflugszielen wie dem Steinhuder Meer, im Harz oder in der Lüneburger Heide, aber auch in städtischen Park- und Grünanlagen solle verstärkt auf die Einhaltung der Corona-Regeln geachtet werden, heißt es in einer Mitteilung. Dazu würden die eingesetzten Beamtinnen und Beamten beispielsweise Lautsprecherdurchsagen machen und, wo erforderlich, notwendige weitere Maßnahmen treffen.
Die Polizei appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, die in einzelnen Kommunen, Landkreisen und der Region Hannover aufgrund von Allgemeinverfügungen geltenden Ausgangssperren sowie das Ansammlungsverbot auch über Ostern zwingend einzuhalten. Eine Ansammlung sei gegeben, wenn Personen räumlich zusammenkommen und dabei ein Mindestmaß an sozialer Gemeinsamkeit vorliegt – etwa Spaziergänge oder Picknick, ohne dass sich die Beteiligten hierzu gemeinsam verabredet haben müssen. Das bloße aneinander Vorbeigehen wird hiervon nicht umfasst; und auch Warteschlangen seien keine Ansammlungen.
Der Landkreis Hildesheim hatte gestern bekannt gegeben, dass es hier derzeit keine Pläne für eine Ausgangssperre gibt.
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Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Niedersachsen fordert regelmäßige Corona-Testangebote für Arbeitnehmer. Die Kosten dafür sollten von den Arbeitgebern getragen werden, heißt es in einer Mitteilung. Der DGB widerspricht damit Äußerungen von Niedersachsens Wirtschaftsminister Bernd Althusmann, der in einem Interview mit dem "Handelsblatt" auf die Einsicht und Eigenverantwortung der Betriebe gesetzt hatte.
Der DGB-Vorsitzende Dr. Mehrdad Payandeh sagte, es sei zu begrüßen, dass etliche Arbeitgeber ihren Beschäftigten ein freiwilliges Testangebot unterbreiteten. Das sei vor allem in größeren, oft durch Mitbestimmung geprägten Betrieben der Fall. Gerade in kleinen und mittleren Betrieben seien Testangebote alles andere als die Regel. In solchen Fällen sei es nicht mit Selbstverpflichtungen und Appellen getan. Es bedürfe einer staatlichen Verpflichtung, damit alle Betriebe ihrer Verantwortung gerecht werden. Dazu gehört aber auch, dass von der Politik genügend Testkapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Nur so liessen sich die Beschäftigten effektiv schützen und Infektionsketten am Arbeitsplatz verhindern.
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Der hannoversche Sportsoziologe Gunter Pilz fordert von der Politik, den Kampf gegen Antisemitismus im Fußball stärker zu fördern. Dies könne nicht allein den Vereinen überlassen werden, sagte er im Gespräch mit dem Evangelischen Pressedienst. Judenfeindliche Vorfälle im Fußball seien "leider keine Einzelfälle".
Der Fußball diene als "Brennglas" für wachsenden Antisemitismus in der Gesellschaft, sagte der emeritierte Professor für Sportwissenschaft an der Leibniz Universität Hannover. Weil die Gesellschaft den Fußball immer wieder mit Fairness, Respekt und Anerkennung verbinde, würden Vorfälle, die dagegen verstoßen, umso stärker auffallen. Wachsende Armut und Unzufriedenheit begünstige das Aufkommen von Verschwörungsmythen und Feindbildern sowie den Ruf nach starken Figuren, auch im Sport.
Auch Ehrenamtliche in Amateurvereinen sollten daher Fortbildungen zur Antisemitismus-Prävention besuchen. Das überfordere niemanden, sondern trage zur Sensibilisierung bei. Vor allem müssten Vereine antisemitische Vorfälle auf oder neben dem Fußballplatz sanktionieren und bei Bedarf professionelle Unterstützung einholen. Pilz forderte zudem Sportverbände auf, entschiedener Stellung gegen Antisemitismus zu beziehen und mehr Fortbildungen zur Prävention anzubieten. Grundsätzlich sei etwa der Deutsche Fußball-Bund (DFB) dabei bereits auf einem sehr guten Weg.
Niedersachsens Justizministerin Barbara Havliza (CDU) sagte heute in Hannover, wer im Sport Judenfeindlichkeit wahrnehme, der müsse dagegen einschreiten. Das gelte für Lieder in der Fankurve genauso wie für dumme Sprüche im Vereinsheim. Havliza nahm eine entsprechende Broschüre zum Umgang mit Antisemitismus entgegen, die von der Gedenkstätte für das ehemalige Konzentrationslager Bergen-Belsen und vom Jüdischen Weltkongress entwickelt worden war.
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Erweitert 14 Uhr: Letzter Absatz
Die Zahl der Arbeitslosen in den Kreisen Hildesheim und Peine ist im März leicht zurückgegangen. Wie aus der Statistik der Agentur für Arbeit hervorgeht, waren Ende des Monats 13.889 Menschen arbeitslos gemeldet - 212 weniger als im Februar. Die Arbeitslosenquote lag bei 6,3 Prozent. Diese Entwicklung verlaufe analog zum letzten Jahr, allerdings coronabedingt auf einem höheren Niveau, sagte Alexandra Fuchs, Geschäftsführerin Operativ der Agentur. Die Wiedereinstellungen nach der Winterpause würden sich hierbei vorrangig bemerkbar machen.
5.017 Unternehmen aus dem Agenturbezirk hätten mittlerweile Kurzarbeit angezeigt. Die Anzahl der Beschäftigten, die von Arbeitsausfall betroffen sein könnten, liege bei 55.967 Personen.
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Der Landkreis Hildesheim hat heute eine Erläuterung dazu herausgegeben, was die Einstufung als "Hochinzidenzkommune" konkret bedeutet. Daraus geht u.a. hervor, dass derzeit keine Ausgangsbeschränkungen geplant sind. Sie finden diese unten angehängt im Wortlaut.
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"Seit vergangenen Montag (29.3.) gilt die neue Niedersächsische Corona-Verordnung. Hinzu kommt, dass sich der Landkreis Hildesheim per Allgemeinverfügung mit Wirkung zum heutigen Dienstag zur Hochinzidenz-Kommune erklärt hat. Dies war notwendig geworden, da der Landkreis am vergangenen Samstag (27.3.) den dritten Tag in Folge die Zahl von 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern pro Woche überschritten hatte. Da diese Entwicklung voraussichtlich von Dauer ist, griff nach den landesrechtlichen Vorgaben der bundesweit abgestimmte Mechanismus einer so genannten Notbremse. Die Erklärung zur Hochinzidenz-Kommune führt auf Basis der neuen Verordnung zu weiteren, besonderen Einschränkungen beziehungsweise kann zu weiteren Einschränkungen führen. Was gilt nun für die Bürger*innen des Landkreises? Wir fassen ergänzend zu unserer Pressemitteilung vom 27.3.2021 die zentralen Punkte zusammen.
Kontaktbeschränkungen
Da der Landkreis Hildesheim Hochinzidenz-Kommune ist, gelten auf Weisung des Landes strengere Kontaktregelungen: Es dürfen sich nur Personen eines Haushalts mit höchstens einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen.
Sportliche Betätigungen sind nur noch von Personen eines Haushalts mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt zulässig. Dies gilt auch für die Nutzung von Angeboten des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen.
Zoos, Tierparks und botanische Gärten
In der neuen Verordnung regelt das Land die Öffnung für diese Einrichtungen in Hochinzidenz-Kommunen neu: Zoos, Tierparks und botanische Gärten können unter bestimmten Anforderungen (Sicherstellung der Einhaltung des Abstandsgebots; Maßnahmen auf Grundlage eines Hygienekonzepts; Zutritt nur nach vorheriger Terminvereinbarung; Begrenzung der Besucherzahl auf die Hälfte der normalen Personenkapazität; Datenerhebung und Dokumentation; Verkaufsstellen einschließlich mobiler Verkaufsstellen und Gastronomiebetriebe auf dem Gelände müssen geschlossen bleiben, erlaubt ist lediglich der Außer-Haus-Verkauf) geöffnet bleiben.
Bibliotheken und Büchereien dürfen ebenfalls geöffnet bleiben, wenn für sie ein den Vorschriften entsprechendes Hygienekonzept vorliegt.
Angebote der Selbsthilfe
Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI (= Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben) dürfen mit bis zu zehn Personen in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird.
Osterregel (Ansammlungsverbot von 2. bis einschließlich 5. April)
Das Ansammlungsverbot über die Ostertage ist bereits in § 2 Abs. 1a der neuen Niedersächsischen Verordnung festgeschrieben und für jedermann verbindlich. Deshalb sieht der Landkreis keine Notwendigkeit, Verstößen gegen dieses Verbot etwa durch Platzsperrungen vorzubeugen.
Wie geht der Landkreis als Hochinzidenz-Kommune mit möglichen weiteren Maßnahmen um?
Keine Ausgangssperre und Betretungsverbote
Der Landkreis beabsichtigt derzeit nicht, Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Gerade in den aktuell besonders betroffenen Kommunen (Bockenem; Söhlde) lässt sich das Infektionsgeschehen aufgrund der Erkenntnisse aus der Kontaktnachverfolgung auf bestimmte Personengruppen oder Einrichtungen eingrenzen. Die Anordnung einer allgemeinen Ausgangsbeschränkung wäre daher unverhältnismäßig.
Eine Sperrung von Plätzen ist ebenfalls nicht beabsichtigt. Im Landkreis gibt es keine Plätze, die besonders stark frequentiert sind und Menschen zum Verweilen einladen. Ein erhöhtes Risiko, dass Personen das Abstandsgebot und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf solchen Plätzen nicht einhalten und dies zu vermehrten Neuinfektionen führen könnte, wird seitens des Landkreises nicht gesehen.
Tragen einer medizinischen Maske für Mitfahrer*innen im privaten Pkw?
Aus der Kontaktnachverfolgung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Neuinfektionen in bemerkenswertem Umfang aus Fahrgemeinschaften von Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, resultieren. Deshalb ist die Anordnung des Tragens einer medizinischen Maske für haushaltsfremde Mitfahrer*innen nicht beabsichtigt.
Testpflicht, wenn Abstandsgebot und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich erschwert sind?
Das Land eröffnet die Möglichkeit, überall dort, wo die Einhaltung des Abstandsgebots und die Maskenpflicht nicht möglich sind, den Zutritt zu bestimmten Orten oder das Wahrnehmen bestimmter Angebote oder eine Teilnahme von einem negativen Schnelltest abhängig zu machen.
Dem Landkreis sind keine Anlässe bekannt, bei denen eine erhebliche Erschwernis hinsichtlich des Einhaltens des Abstandsgebots oder des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen könnte. Dementsprechend ist nicht beabsichtigt, eine Testpflicht anzuordnen. Eine solche Anordnung müsste auch hinreichend bestimmt sein, also ausdrücklich benennen, für welche Örtlichkeiten der Zutritt oder Aufenthalt bzw. für welche Anlässe eine Teilnahme nur mit negativem Test zulässig wäre."
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