In der Nacht auf Dienstag ist in Hildesheim erneut ein Corona-Testzentrum in einem Container Ziel von Einbrechern geworden. Wie die Polizei meldet, wurde der Container auf einem Supermarkt-Parkplatz an der Siemensstraße zwischen 20 Uhr abends und 7:45 Uhr morgens aufgebrochen, und aus dem Inneren verschwand ein elektronisches Gerät. In der Nacht auf den letzten Donnerstag hatte es vier ähnliche Fälle gegeben, die Polizei prüft einen Zusammenhang.
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Um die mit steigenden Corona-Fallzahlen knapper werdenden Möglichkeiten von PCR-Tests auszuweiten, sollen auch in Niedersachsen Apotheken in die Lage versetzt werden, solche Tests durchzuführen. Gesundheitsministerin Daniela Behrens (SPD) sagte, ab sofort könnten Apotheken in die Beschaffung entsprechender Geräte einsteigen und dafür rückwirkende Förderanträge bei der NBank stellen: 80 Prozent des Anschaffungspreises könnten übernommen werden, bis zu einer Maximalsumme von 3.000 Euro pro Apotheke. Das Land stelle dafür insgesamt drei Millionen Euro bereit.
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Die Mobile Beratung Niedersachsen gegen Rechtsextremismus für Demokratie hat eine neue Beratungs-Broschüre für Menschen veröffentlicht, die von sogenannten Querdenker*innen bedroht werden. Das teilt dessen Regionalbüro Süd mit Sitz in Hildesheim mit. Die Broschüre fasse erstmals Strategien, Strukturen und Ideologien dieses Spektrums in ganz Niedersachsen zusammen. Darin finden Interessierte demnach zum Beispiel Tipps, wie sie antisemitische Codes erkennen und sich vor Übergriffen schützen. Die Beiträge stammten u.a. von Journalist*innen, Wissenschaftler*innen und Beratungsstellen.
Der Sozialarbeiter Jan Krieger von der Mobilen Beratung sagte, es meldeten sich regelmäßig Menschen, weil sie nicht wüssten, wie sie mit Verschwörungserzählungen und Antisemitismus umgehen sollen. Häufig würden sie im Beruf oder in der Familie damit konfrontiert, und einige würden auch bedroht. Das Team erarbeite dann gemeinsam mit den Betroffenen Lösungen.
Weitere Informationen und die Broschüre zum Download gibt es unter www.mbt-niedersachsen.de.
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Der Deutsche Richterbund fordert für den Kampf gegen Hasskriminalität im Netz von der Politik mehrere Hundert neue Stellen für Staatsanwälte und Strafrichter. Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn sagte in einem Gespräch mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland, dass die neuen Regeln aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz nur dann ihre Wirkung entfalten könnten: Seit diesem Monat müssen die sozialen Netzwerke Verdachtsfälle von Straftaten ans Bundeskriminalamt melden.
Rebehn zufolge werden durch diese neue Meldepflicht rund 150.000 zusätzliche Strafverfahren pro Jahr erwartet. Der Rechtsstaat sei angesichts der zunehmenden Vernetzung etwa von Rechtsextremisten, Reichsbürgern und Hooligangruppen auch über Plattformen wie Telegram mehr denn je gefordert - wenn dort andere beleidigt, bedroht oder Hetze verbreitet werden, ersticke das einen offenen Diskurs und schaffe den Nährboden für Gewalt.
Rebehn appellierte in dem Zusammenhang außerdem an die Bundesregierung, den Druck auf Telegram auch über die EU-Ebene zu erhöhen. Nachdem das Unternehmen bisher jede Kooperation verweigert habe, könnte ein abgestimmtes Vorgehen der EU durch das geplante Digitale-Dienste-Gesetz ein wirksamer Hebel für eine Kooperation des Messengerdienstes sein.
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Das Land Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung erneut überarbeitet. Die Änderungen sind Thema in der heutigen Ausgabe von "Viertel Vor". Die wesentlichen Auszüge sind hier im Wortlaut der Landesregierung zum Nachlesen.
"Noch ist nicht absehbar, ob während der Omikron-Welle die Belastungsgrenzen des niedersächsischen Gesundheitswesens überschritten werden. Die maximale Infektionsbelastung wird für die zweite oder die dritte Februarwoche erwartet. Bis dahin werden die aktuellen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. Die „Winterruhe“ wird deshalb bis zum 23. Februar 2022 verlängert.
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Mit der heute verkündeten und morgen in Kraft tretenden Änderungsverordnung werden die Kontaktbeschränkungen, Nachweiserfordernisse und Maskenpflichten im Wesentlichen aufrechterhalten. Punktuelle Veränderungen gibt es in den folgenden Bereichen:
Weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen
Die Pflicht zur ergänzenden Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung gilt schon bislang nicht für Personen, die zusätzlich zu einer Erst- und Zweitimpfung auch eine Boosterimpfung nachweisen können.
Zukünftig entfällt die Testpflicht auch für diejenigen, die nachweisen können, dass sie immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus, frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.
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2Gplus für Mannschaftssport und 3G für Individualsport auf Außensportanlagen
Nachdem das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 25. Januar 2022 die 2Gplus-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte, erfolgt nunmehr eine Anpassung. Bei der Sportausübung unter freiem Himmel in den Warnstufen 2 und 3 genügt zukünftig für eine Person, die eine Sportanlage unter freiem Himmel zur Ausübung des Individualsports nutzen will, die Vorlage eines Impf- oder eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung, also die 3G-Regelung.
Der Begriff ‚Individualsport‘ ist dabei so zu verstehen, dass im Grundsatz die Ausübung des kontaktlosen Sports unter Einhaltung eines ständigen Abstandes von mindestens 1,5 Metern gegeben sein muss, denn nur so ist ein erhöhtes Infektionsrisiko weitestgehend miniminiert. Es gibt Sportarten oder Disziplinen, wie in der Leichtathletik, im Golfsport, im Tennis oder im Reitsport, bei denen genau dieser Abstand zwischen den Sportausübenden gut gewahrt werden kann. Hier reicht für die Sportlerinnen und Sportler daher zukünftig ein 3G-Nachweis. Wenn der Abstand nicht ständig gewahrt werden kann, beispielsweise im Tennis-Doppel oder bei größeren Lauf-/Golfgruppen, so gilt weiterhin die 2Gplus-Regelung.
Demgegenüber ist auch in ‚klassischen Mannschaftssportarten‘ wie Fußball, Basketball oder Handball ein kontaktloses, individuelles Training unter freiem Himmel unter 3G-Bedingungen möglich. Sofern der Mindestabstand hier ebenfalls permanent mindestens 1,5 Meter beträgt, beispielsweise bei Übungen zu zweit oder in Kleingruppen, kann auch in solchen Situationen die 3G-Regelung Anwendung finden. Ein Spielbetrieb in diesen Mannschaftssportarten funktioniert jedoch letztlich nicht mit sicherem durchgehendem Abstand, so dass es aufgrund der deutlich größeren Infektionsgefahr hier bei der 2Gplus-Regelung bleibt.
Bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen bleibt es ebenfalls aufgrund des signifikant höheren Infektionsrisikos bei der Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen nebst negativer Testung. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre sind davon ausgenommen.
Testpflicht auch in der Kinderbetreuung
Zum 15. Februar wird aus dem freiwilligen Testangebot für Kindergartenkinder eine verbindliche Testpflicht. Sie wird für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindertagesbetreuung eingeführt. Diese Testpflicht gilt auch für in Kindertagesbetreuung betreute Schulkinder in Ferienzeiten. Die verbindlichen Tests finden dreimal pro Woche statt und sollen die Sicherheit für Kinder, Eltern und Kita-Personal weiter erhöhen.
Entgegen anderslautender Gerüchte gibt es keine Testpflicht für Eltern von Kita-Kindern! Es kann jedoch in Einzelfällen eine im Haushalt des Kindes lebende volljährige Person anstelle des betreuten Kitakindes den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests je Woche erbringen, wenn bei dem Kind selber aufgrund seines Entwicklungsstandes kein Test durchgeführt werden kann. Dies gilt der Sicherstellung des Kindeswohls und der Sicherheit der anderen Kitakinder. Voraussetzung ist allerdings, dass die Undurchführbarkeit der Testung bei dem Kind selber durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat.
Verschärfung der täglichen Testpflicht im Schulbereich
Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich werden ab morgen nur noch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die nicht nur zweimal geimpft sind, sondern zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die doppelt geimpft und von einer Covid-Infektion genesen sind. Bislang reichten zwei Impfungen aus.
Die Betroffenen sollen sich zu Hause vor Beginn des Unterrichts testen – damit soll verhindert werden, dass bei einem positiven Test eine mögliche Corona-Infektion in die Schule getragen wird. Die Tests werden weiterhin vom Land über die Schulen bereitgestellt."
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