Der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistags, Hubert Meyer, hat heute von Bund und Land gefordert, den Katastrophenfall auszurufen. Er sagte in Hannover, dass dann dringend benötigte HelferInnen des Katastrophenschutzes beim Impfen eingesetzt werden könnten. In der aktuellen Krise müsse stringenter gehandelt werden, auch sollte man zur staatlichen Organisation der Impfstoffverteilung zurückzukehren: Dabei werde dringend mehr Verlässlichkeit gebraucht.
Die zu erwartende Novelle der niedersächsischen Corona-Verordnung wirke dagegen wie aus der Zeit gefallen, so Meyer. Er stellte die Frage, ob die Gesellschaft wirklich volle Fußballstadien, offene Diskotheken und Shisha-Bars wolle, während die Situation in den Krankenhäusern und Intensivstationen jeden Tag bedrückender werde. Die noch schlimmere Lage in anderen Bundesländern dürfe dabei kein Argument für ein Zögern in Niedersachsen sein. Nur drastische Kontaktreduzierungen könnten gegen die aktuelle Welle noch helfen.
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AKTUALISIERT 02.12.: Der Kreis hat für zwei Punkte Änderungen gemeldet. Diese sind eingefügt und durch Unterstreichung hervorgehoben.
Der Landkreis Hildesheim hat mit Allgemeinverfügung von Montag, 29. November, die Warnstufe 2 für das Kreisgebiet festgestellt. Damit gelten ab dem morgigen Mittwoch, 1. Dezember 2021, verschärfte Corona-Schutzmaßnahmen. Der Landkreis hat dazu die hier anhängende Information veröffentlicht:
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"2Gplus
2Gplus bedeutet, dass zusätzlich zu einem Impf- oder Genesenennachweis ein aktueller negativer Testnachweis vorgelegt werden muss. Dies kann ein PCR-Test oder ein PoC-Antigen-Test (sogenannter Schnelltest) sein. Auch Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) finden Anerkennung, wenn sie unter Aufsicht direkt vor Ort durchgeführt werden oder unter Aufsicht einer anderen Person - z.B. im Rahmen einer betrieblichen Testung - durchgeführt wurden. Eine Aufsicht durch Familienmitglieder ist nicht ausreichend.
Von der Nachweispflicht grundsätzlich ausgenommen sind Kinder und Jugendliche und Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (Ausnahme Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen). Personen, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen.
Abstandsregeln und Maskenpflicht
Das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten nunmehr auch unter der 2Gplus-Regel. In Innenräumen ist anstelle der medizinischen Maske in vielen Bereichen das Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau Pflicht. Dies gilt im Freien auch für Weihnachtsmärkte.
Von der Pflicht zum Trage einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind weiterhin Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs. Kinder zwischen dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs dürfen anstelle einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung eine beliebige andere textile oder textilähnliche Bedeckung tragen.
Was gilt bei Warnstufe 2 in den Bereichen im Einzelnen:
Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit mehr als 25 bis 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist. Im Freien gilt die 2G-Regel.
Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterliegen einer Genehmigungspflicht auf Grundlage eines Hygienekonzepts des Veranstalters. Hier sind die vom Veranstalter bekannt gemachten Regeln zu beachten.
Private Feiern mit mehr als 15 teilnehmenden Personen
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist. Im Freien gilt die 2G-Regel.
Kinos, Theater, Kultureinrichtungen, Zoos Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, soweit mehr als 15 Personen an der Veranstaltung teilnehmen oder gleichzeitig anwesend sind. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist.
Im Freien gilt die 2G-Regel.
Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Kosmetiksalons, Prostitution)
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Im Freien gilt die 2G-Regel. Körpernahe Dienstleistungen aus medizinisch notwendigen Gründen sind von den Beschränkungen ausgenommen.
Beherbergung (Hotels, Pensionen) und Nutzung von Sportanlagen einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen sowie generell Duschen und Umkleidebereichen
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Während der sportlichen Betätigung selbst darf die Maske abgenommen werden. Im Freien gilt die 2G-Regel. Soweit vor oder nach der Sportausübung Duschen oder Umkleidebereiche in geschlossenen Räumen genutzt werden, ist dies nur unter der 2Gplus-Regel gestattet.
Gastronomie
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist. Im Freien gilt die 2G-Regel.
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus (dies auch für Personen unter 18 Jahren) sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske ist auch beim Sitzen zu tragen, sie darf nur zum Verzehr von Speisen und Getränken abgenommen werden sowie zum Konsumieren einer Shisha-Pfeife. Im Freien gilt die 2G-Regel sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer Maske gelten dieselben Regeln wie in geschlossenen Räumen.
Weihnachtsmärkte
Auf Weihnachtsmärkten gelten drinnen wie draußen die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske darf nur zum Verzehr von Speisen und Getränken abgenommen werden.
Öffentlicher Personenverkehr und dazugehörige Einrichtungen wie z.B. an Haltestellen und in Bahnhöfen
Hier gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, das Tragen einer FFP2-Maske ist nicht vorgeschrieben.
Das Land Niedersachsen stellt zudem Schaubilder und Infomaterial zur Verfügung, welche die wichtigsten Regelungen übersichtlich darstellen: www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html#grafiken und www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html."
Der Arbeitsmarkt ist im November insgesamt stabil geblieben. Das meldet die hiesige Agentur für Arbeit für die Landkreise Hildesheim und Peine. Die Zahl der Arbeitslosen sank demnach gegenüber Oktober um 346 auf 12.174. Die Arbeitslosenquote liegt damit bei 5,5 Prozent.
Die Vorsitzende der Geschäftsführung Evelyne Beger sagte, der anhaltende Rückgang der Arbeitslosigkeit sei erfreulich, man rechne aber aufgrund der derzeitigen Entwicklung des Pandemiegeschehens in Kürze mit einem negativen Effekt auf den Arbeitsmarkt. Die neuen, massiven Einschränkungen würden insbesondere in der Gastronomie und in der Veranstaltungsbranche Auswirkungen auf die Beschäftigten haben, und diese Entwicklung werde sich bei einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen voraussichtlich auf weitere Branchen ausdehnen.
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Von der morgigen Einführung der Corona-Warnstufe und 2G Plus sind auch Teile des Zoo Hannover betroffen. Wie das Haus heute mitteilte, gilt dies für alle Innenbereiche - also etwa die Tierhäuser, die Unterwasserwelt, aber auch in der Innen-Gastronomie. Dies bedeute einen erheblichen Mehraufwand mit Kontrollen an vielen Stellen, sagte Zoo-Geschäftsführer Andreas M. Casdorff. Auch wer nur das Hoflokal besuchen wolle, benötige den 2G-plus-Nachweis sowie eine FFP2-Maske bis zum Sitzplatz.
Im Außenbereich allerdings bleibe es bei der 2G-Regel, die mittlerweile von den Besucherinnen und Besuchern "gelernt und akzeptiert" sei. Sie ermögliche einen sicheren Zoo-Spaziergang an der frischen Luft, so Casdorff. Dies gelte auch für den jüngst gestarteten "Christmas Garden". Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres seien auch von der 2G-Regel ausgenommen. Um den Zoo-Shop zu besuchen, sei aber eine FFP2-Maske erforderlich.
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Im Betrugsprozess gegen einen suspendierten Pastor vor dem Hildesheimer Landgericht sind jetzt die Plädoyers gesprochen worden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung haben dabei eine Bewährungsstrafe gefordert. Der Staatsanwaltschaft nach sollten von den ursprünglich 163 Fällen von Urkundenfälschung nur 44 berücksichtigt werden, was eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedeute, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Die Verteidigung forderte ein Strafmaß „am unteren Ende des Strafrahmens“ mit nicht mehr als ein Jahr und sechs Monate Haft auf Bewährung. Das Urteil wird für morgen erwartet.
Der Angeklagte hatte dem evangelischen Kirchenamt in Hildesheim fingierte Quittungen und selbst gefertigte Rechnungen vorgelegt, um sich dann das Geld erstatten zu lassen. Laut Anklageschrift beläuft sich der Schaden auf mehr als 52.000 Euro. Im Verfahren hatte der 62-Jährige ausgesagt, dass er das Geld unter anderem für die Behandlung einer Krebserkrankung gebraucht habe. Laut Staatsanwaltschaft ist bei einer Verurteilung noch ein Betrag in Höhe von rund 20.000 Euro zu erstatten, dessen Einzug das Gericht anordnen müsste.
Für gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr würde zudem nach Auskunft der hannoverschen Landeskirche automatisch zu einem Ausscheiden aus dem Dienst mit Verlust der Pensionsansprüche führen. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung betonten, dieser Umstand müsse in der Urteilsfindung berücksichtig werden.
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