Die seit Ende März bestehende Aufstallungspflicht für Geflügel im Landkreis Hildesheim wird zum 1. Mai aufgehoben. Wie die Kreisverwaltung mitteilt, habe sich die Lage entspannt und es würden weniger Fälle der hoch ansteckenden Geflügelpest bei Wildvögeln und in den Hausgeflügelbeständen gefunden. Das Friedrich-Löffler-Institut habe in der aktuellen "Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland" das Ausbreitungsrisiko des Virus vom Subtyp H5 als "mäßig" eingestuft. Das Interesse an der tierschutzgerechten Haltung von Geflügel im Freien überwiege damit derzeit das Risiko einer Infektion.
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Der Landkreis Hildesheim ist nun wieder eine Hochinzidenzkommune, weil an diesem Mittwoch zum dritten Tag in Folge eine Inzidenz von über 100 durch das Robert-Koch-Institut angegeben wurde.
Damit treten ab Freitag die Regelungen der neuen sogenannten “Bundes-Notbremse” in Kraft, heißt es in einer heute veröffentlichten Allgemeinverfügung. Dies bedeutet u.a. strengere Kontaktbeschränkungen und eine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr - außer für zwingende berufliche Gründe oder Notfälle. Die Kitas gehen wieder in die Notbetreuung, und auch die meisten Schülerinnen und Schüler gehen wieder ins Distanzlernen – hier gilt in Niedersachsen eine schärfere Regelung als in der Bundesverordnung.
Sie finden eine Mitteilung des Landkreises mit den Regelungen im Einzelnen unten angehängt.
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Eine zugehörige Mitteilung des Landkreises von heute Nachmittag:
"Die neuen Regelungen des § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - die so genannte bundeseinheitliche Notbremse - greifen überall dort, wo an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom RKI veröffentlichten Inzidenzwerte von 100 pro 100.000 Bürgerinnen und Bürgern in sieben Tagen überschreiten (Hochinzidenzkommunen).
Ab dem kommenden Freitag (30.4.) wird das auch im Landkreis Hildesheim der Fall sein, denn das RKI weist für den Landkreis am heutigen Tag nunmehr den dritten Tag in Folge eine Inzidenz von über 100 aus. Dies zieht weitere Einschränkungen nach sich. Der Landkreis hat in einer heute veröffentlichten Allgemeinverfügung die Geltung der Regelungen des § 28 b IfSG angeordnet. Außerdem greifen verschärfte Regelungen auf der Basis der niedersächsischen Corona-Verordnung für Schule, Kitas und Großtagespflege. Auch dazu hat der Landkreis heute eine Allgemeinverfügung erlassen.
Diese zentralen Regeln gelten ab Freitag
Ausgangssperre
Für den Landkreis neu ist die ab Freitag geltende Ausgangsbeschränkung. Danach ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages verboten. Körperliche Betätigung ist Einzelpersonen bis Mitternacht erlaubt.
Nur in wenigen Ausnahmefällen (Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle, Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren) gilt die Ausgangssperre nicht. Ebenso gilt sie nicht für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in den Nachtstunden unterwegs sein müssen. Als weiterer gewichtiger und unabweisbarer Zweck und somit Ausnahmefall gilt auch die Einzeljagd als Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild sowie das Aufsuchen von Fallwild.
Bei einem Verstoß gegen die Ausgangssperre muss mit einem erheblichen Bußgeld gerechnet werden.
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum wie auch in privaten Räumlichkeiten sind nur noch mit den Personen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts sowie den mit dieser Person im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs gestattet. Trauerzeremonien sind auf 30 Personen beschränkt.
Freizeiteinrichtungen, Sport etc.
Freizeiteinrichtungen aller Art und auch Minigolfanlagen müssen geschlossen bleiben. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können die Außengelände von botanischen und zoologischen Gärten. Voraussetzung sind strenge Hygienekonzepte und vor dem Einlass die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises (ausgenommen für Kinder bis einschließlich 5 Jahre). Auf die hier für die Anleitungspersonen vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
Kontaktloser Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts bleibt zulässig, außerdem Sport im Freien in kleinen Gruppen von höchstens fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Auf die hier für die Anleitungspersonen vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
Körpernahe Dienstleistungen
Nicht medizinisch, therapeutisch, seelsorgerisch oder pflegerisch notwendige körperliche Dienstleistungen sind weitgehend untersagt. Lediglich das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt: Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises und FFP2-Maskenpflicht für Dienstleister und Kunden. Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
Einzelhandel etc.
Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt. Von der Untersagung ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
Dabei bleibt die anwesende Kundenzahl im Verhältnis auf die Verkaufsfläche begrenzt (bis 800 Quadratmeter eine Kundin oder ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche, darüber hinaus eine weitere Kundin oder ein weiterer Kunde je zusätzliche 40 Quadratmeter). Weiterhin hat jede Kundin und jeder Kunde in geschlossenen Verkaufsräumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
Zulässig bleiben weiterhin die Abholung vorbestellter Waren (Click & Collect) sowie die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung (Click & Meet), wobei die Kundenzahl nach der Größe der Verkaufsfläche zu begrenzen ist (je 40 Quadratmeter eine Kundin oder ein Kunde). Beim Click & Meet müssen die Kunden vor Betreten des Ladengeschäfts einen negativen Corona-Testnachweis vorlegen. Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
ÖPNV
Im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr und im Fernverkehr müssen zukünftig FFP2-Masken getragen werden. Einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus.
Touristische Übernachtungen
Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind weiterhin untersagt.
Schulen, Kitas, Großtagespflege
Auch für die Kindertagesbetreuung und den Schulbesuch gelten ab Freitag wieder Einschränkungen, der Landkreis hat hierzu eine gesonderte Allgemeinverfügung auf der Basis der geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung veröffentlicht.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte müssen wieder zur Notbetreuung zurückkehren. Auch für die Großtagespflege gilt ein nur eingeschränkter Betrieb.
Der Schulbesuch ist untersagt, ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen. Ausgenommen hiervon sind ebenso die Schuljahrgänge 1 bis 4, die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten, der 9. Und 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind, und der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind.
Wie lange gelten die Einschränkungen?
Alle Schutzmaßnahmen können erst dann wieder aufgehoben werden, wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz einen Wert von weniger als 100 aufweist."
Der Hildesheimer SPD-Bundestagsabgeordnete Bernd Westphal hat sich dafür ausgesprochen, die Corona-Hilfsprogramme schnellstmöglich bis Ende des Jahres zu verlängern. Das würde den noch geschlossenen Branchen und ihren Beschäftigten in der Übergangszeit Sicherheit geben und die Strukturen für die Nach-Coronazeit stützen, sagte Westphal, der auch wirtschafts- und energiepolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion ist. Zusätzlich sollte auch die Insolvenzantragsfrist möglichst weiter ausgesetzt bleiben.
Die Zweiteilung der deutschen Wirtschaft sei Fluch und Segen zugleich: während derzeit durch ihre Schließung vor allem Gastronomie, Hotelgewerbe und das Messe- und Veranstaltungswesen mit verheerenden Folgen zu kämpfen hätten, sei die deutsche Industrie weiter auf Wachstumskurs. Die Bundesregierung habe nun 3,5 % für das laufende Jahr und 3,6 % für 2022 prognostiziert. Damit sei der Wirtschaftseinbruch nicht nur gestoppt, sondern wenigstens teilweise auch umgekehrt worden.
Wesentlicher Grund für dieses Wachstum sei sicher die gute Konjunktur in China und anderen Auslandsmärkten. Hierzulande dürfte, neben der positiven Wirkung der Corona-Hilfsprogramme und dem verlängerten Kurzarbeitergeld, das steigende Impftempo für bessere Stimmung sorgen – gerade mit Blick auf den nachholenden Konsum im Einzelhandel und Tourismus in der zweiten Jahreshälfte.
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Die Partei DIE LINKE hat angesichts der derzeitigen Lage mehr Einsatz gegen Obdachlosigkeit gefordert. Corona habe auch die ohnehin schwierige Lebenssituation von Obdachlosen drastisch verschärft, heißt es in einer Mitteilung. Wegen der Pandemie seien Notunterkünfte teilweise geschlossen oder böten aufgrund der Abstandsregeln nicht genug Platz, so dass Bedürftige abgewiesen werden müssten. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes drohe nun über Ausgangsperren ein zusätzliches Problem.
Ob Obdachlose im Freien gegen nächtliche Ausgangssperren verstießen und welche Folgen dies eventuell hätte, sei gesetzlich nicht einwandfrei geregelt, sagte Franziska Junker vom Landesvorstand. Deren Schicksal habe bei den Regierungen in Berlin und Hannover keine Priorität. Es bleibe den Ordnungsämtern in den Kommunen überlassen, Ordnungsgelder gegen wohnungslose Menschen zu verhängen oder sie in eine entsprechende Notunterkunft zu vermitteln - und dies sei blanker Hohn, wenn solche Unterkünfte nur in begrenztem Maße zur Verfügung stünden. LINKEN-Landeschef Lars Leopold schlug vor, die Corona-Hilfen des Bundes für Hotelbetriebe an die Bereitschaft zur Aufnahme Obdachloser oder auch Geflüchteter zu binden.
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Wer seit 15 Tagen oder mehr eine zweite und damit vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus hat, braucht sich nicht mehr extra testen zu lassen. Darauf weist die Landesregierung hin. Die Pressesprecherin Anke Pörksen sagte, der entsprechende Paragraph 5 a Absatz 2 sei seit dem 19. April in Kraft. Diese Gleichstellung von getesteten und vollständig geimpften Personen gelte auch in Hochinzidenzkommunen, also Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100.
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