Die Stadt Hildesheim bekommt 1,45 Millionen Euro aus dem Bundesförderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“. Dies seien "gute Nachrichten in schwierigen Zeiten", sagte Oberbürgermeister Dr. Ingo Meyer. Die Innenstadt, die sich ohnehin in einem tiefgreifenden strukturellen Wandel befinde, leide in erheblichem Maße auch unter den negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die neue Förderung komme nicht nur dem Einzelhandel, sondern auch dem Tourismus, dem Gastgewerbe, der Kultur und dem Wohnraumangebot zugute.
So sollen Bausteine mit den Namen „Urban Places Reloaded“, „Hildesheimer Mobilitätssommer“ sowie „Wohnen mittendrin" umgesetzt werden, bei denen es u.a. um die Umwandlung eines Stadtquartiers und neue Mobilitätskonzepte geht. Wie das im Detail aussehen soll, werde nun im Rahmen des formalen Zuwendungsverfahren ausgearbeitet und dann den politischen Gremien der Stadt vorgestellt.
Im Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ stehen insgesamt 250 Mio. Euro zur Verfügung, die auf 238 Kommunen verteilt werden.
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Der Streit um das so genannte "Reformationsfenster" für die Marktkirche Hannover ist beigelegt. Vor dem Oberlandesgericht Celle einigten sich beide Seiten nun auf einen Kompromiss. Demnach wird das zwölf Meter hohe Buntglasfenster eingebaut, in direkter Nähe wird aber auch ein Hinweisschild aufgestellt. Dieses werde darauf hinweisen, dass der Architekt Dieter Oesterlen beim Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg die „großartige Einfachheit“ der spätgotischen Hallenkirche betont habe.
Sein Erbe Georg Bissen hatte vor Gericht versucht, den Einbau des Fensters mit Verweis auf das auf ihn übergegangene Urheberrecht zu verhindern. Zuletzt war aber immer deutlicher geworden, dass das Gericht das Selbstbestimmungsrecht der Kirche in diesem Fall höher gewichten würde.Bissen sagte nach der Einigung, er bleibe bei seiner Meinung, dass das Fenster den Raumeindruck zerstöre. Er sei aber realistisch genug zu sehen, was möglich sei und was nicht - das Schild sei immerhin ein Trostpflaster.
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Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne (SPD) hat derzeit keine Pläne für Schulschließungen. Ein genereller Wechsel ins Distanzlernen sei nicht vorgesehen, sagte er der „Neuen Osnabrücker Zeitung“. Solche flächendeckenden Schulschließungen, wie es sie schon gab, hätten bei vielen Kindern und Jugendlichen tiefe Spuren hinterlassen. Die Politik sei gut beraten, dazuzulernen und ihrer Aussage, dass jetzt die Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt stehen müssen, Taten folgen zu lassen.
Zugleich kritisierte er, dass angesichts der steigenden Corona-Zahlen weiterhin Besuchermassen beim Fußball zugelassen sind, wie es etwa in der niedersächsischen Corona-Verordnung geregelt ist - diese sieht derzeit noch bis zu halb volle Stadien mit maximal 25.000 BesucherInnen vor. Die Bilder aus den Bundesligastadien wirkten wie aus der Zeit gefallen, "deplatziert, nahezu grotesk". Er sei glühender Fußballfan, so Tonne, aber damit würden die komplett falschen Signale gesendet.
Die Erwachsenen müssten sich zurückhalten, um die vierte Corona-Welle in den Griff zu bekommen. Das bedeute, sich impfen zu lassen und die Füße still zu halten, was Kontakte und Aktivitäten anbelange. Er selbst schränke seine privaten Aktivitäten bereits seit Längerem deutlich ein, und auch bei den außerschulischen Kontakten seiner Kinder seien er und seine Frau wieder strenger, so Tonne. Das sei bedauerlich und mache keinen Spaß, aber die Lage sei ernst.
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Der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistags, Hubert Meyer, hat heute von Bund und Land gefordert, den Katastrophenfall auszurufen. Er sagte in Hannover, dass dann dringend benötigte HelferInnen des Katastrophenschutzes beim Impfen eingesetzt werden könnten. In der aktuellen Krise müsse stringenter gehandelt werden, auch sollte man zur staatlichen Organisation der Impfstoffverteilung zurückzukehren: Dabei werde dringend mehr Verlässlichkeit gebraucht.
Die zu erwartende Novelle der niedersächsischen Corona-Verordnung wirke dagegen wie aus der Zeit gefallen, so Meyer. Er stellte die Frage, ob die Gesellschaft wirklich volle Fußballstadien, offene Diskotheken und Shisha-Bars wolle, während die Situation in den Krankenhäusern und Intensivstationen jeden Tag bedrückender werde. Die noch schlimmere Lage in anderen Bundesländern dürfe dabei kein Argument für ein Zögern in Niedersachsen sein. Nur drastische Kontaktreduzierungen könnten gegen die aktuelle Welle noch helfen.
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AKTUALISIERT 02.12.: Der Kreis hat für zwei Punkte Änderungen gemeldet. Diese sind eingefügt und durch Unterstreichung hervorgehoben.
Der Landkreis Hildesheim hat mit Allgemeinverfügung von Montag, 29. November, die Warnstufe 2 für das Kreisgebiet festgestellt. Damit gelten ab dem morgigen Mittwoch, 1. Dezember 2021, verschärfte Corona-Schutzmaßnahmen. Der Landkreis hat dazu die hier anhängende Information veröffentlicht:
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"2Gplus
2Gplus bedeutet, dass zusätzlich zu einem Impf- oder Genesenennachweis ein aktueller negativer Testnachweis vorgelegt werden muss. Dies kann ein PCR-Test oder ein PoC-Antigen-Test (sogenannter Schnelltest) sein. Auch Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) finden Anerkennung, wenn sie unter Aufsicht direkt vor Ort durchgeführt werden oder unter Aufsicht einer anderen Person - z.B. im Rahmen einer betrieblichen Testung - durchgeführt wurden. Eine Aufsicht durch Familienmitglieder ist nicht ausreichend.
Von der Nachweispflicht grundsätzlich ausgenommen sind Kinder und Jugendliche und Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (Ausnahme Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen). Personen, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen.
Abstandsregeln und Maskenpflicht
Das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten nunmehr auch unter der 2Gplus-Regel. In Innenräumen ist anstelle der medizinischen Maske in vielen Bereichen das Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau Pflicht. Dies gilt im Freien auch für Weihnachtsmärkte.
Von der Pflicht zum Trage einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind weiterhin Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs. Kinder zwischen dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs dürfen anstelle einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung eine beliebige andere textile oder textilähnliche Bedeckung tragen.
Was gilt bei Warnstufe 2 in den Bereichen im Einzelnen:
Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit mehr als 25 bis 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist. Im Freien gilt die 2G-Regel.
Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterliegen einer Genehmigungspflicht auf Grundlage eines Hygienekonzepts des Veranstalters. Hier sind die vom Veranstalter bekannt gemachten Regeln zu beachten.
Private Feiern mit mehr als 15 teilnehmenden Personen
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist. Im Freien gilt die 2G-Regel.
Kinos, Theater, Kultureinrichtungen, Zoos Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, soweit mehr als 15 Personen an der Veranstaltung teilnehmen oder gleichzeitig anwesend sind. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist.
Im Freien gilt die 2G-Regel.
Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Kosmetiksalons, Prostitution)
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Im Freien gilt die 2G-Regel. Körpernahe Dienstleistungen aus medizinisch notwendigen Gründen sind von den Beschränkungen ausgenommen.
Beherbergung (Hotels, Pensionen) und Nutzung von Sportanlagen einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen sowie generell Duschen und Umkleidebereichen
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Während der sportlichen Betätigung selbst darf die Maske abgenommen werden. Im Freien gilt die 2G-Regel. Soweit vor oder nach der Sportausübung Duschen oder Umkleidebereiche in geschlossenen Räumen genutzt werden, ist dies nur unter der 2Gplus-Regel gestattet.
Gastronomie
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist. Im Freien gilt die 2G-Regel.
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen
In geschlossenen Räumen gilt die Regel 2Gplus (dies auch für Personen unter 18 Jahren) sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske ist auch beim Sitzen zu tragen, sie darf nur zum Verzehr von Speisen und Getränken abgenommen werden sowie zum Konsumieren einer Shisha-Pfeife. Im Freien gilt die 2G-Regel sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer Maske gelten dieselben Regeln wie in geschlossenen Räumen.
Weihnachtsmärkte
Auf Weihnachtsmärkten gelten drinnen wie draußen die Regel 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau. Die Maske darf nur zum Verzehr von Speisen und Getränken abgenommen werden.
Öffentlicher Personenverkehr und dazugehörige Einrichtungen wie z.B. an Haltestellen und in Bahnhöfen
Hier gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, das Tragen einer FFP2-Maske ist nicht vorgeschrieben.
Das Land Niedersachsen stellt zudem Schaubilder und Infomaterial zur Verfügung, welche die wichtigsten Regelungen übersichtlich darstellen: www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html#grafiken und www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html."
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