Im Land Niedersachsen werden künftig keine Autokennzeichen mit einem Bezug zur NS-Zeit mehr vergeben. Der Landtag beschloss gestern mit großer Mehrheit bei acht Enthaltungen einen entsprechenden Entschließungsantrag von SPD und CDU. In Hannover seien etwa Nummerschilder mit den Buchstaben- und Zahlen-Kombinationen "HH 88", "AH 18" oder "HH 1933" in Umlauf, die Assoziationen zu Adolf Hitler weckten, hieß es in dem Antrag. Rechtsextremisten verständigten sich mit solchen Codes.
Dem Antrag nach sollen die Zulassungsstellen angewiesen werden, über bereits verbotene Buchstaben-Kombinationen hinaus keine Kennzeichen mehr auszugeben, die auf die NS-Zeit hindeuten. Zudem sollen sie bereits ausgegebene Nummernschilder dieser Art aus dem Verkehr ziehen, sofern der Fahrzeughalter kein persönliches Interesse daran nachweisen könne. Der Verfassungsschutz und der polizeiliche Staatsschutz sollen dazu eine Liste mit entsprechenden Zahlen- und Buchstabenfolgen erstellen.
Der FDP-Abgeordnete Marco Genthe sagte, der Rechtsextremismus sei eine "deutliche Gefahr" in Niedersachsen - wenn aber der großen Koalition nicht mehr einfalle, als einige Kennzeichen zu verbieten, "dann sollte einem das zu denken geben".
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Das Hildesheimer Impfzentrum in Himmelsthür soll künftig das zentrale Impfzentrum für den gesamten Landkreis werden. Wie der Kreis mitteilt, wird das Impfzentrum Alfeld in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Innenministerium am 31. Juli geschlossen. Im Juni würden sich das Ministerium und der Kreis abstimmen, wie die Impfkampagne im Kreisgebiet fortschreitet und welche Konsequenzen dies für das Impfzentrum Alfeld haben könne.
Durch die Schließung würden die Bewohner*innen des Südkreises aber nicht von der Impfkampagne abgehängt, betont der Kreis. Zum Einen unterstütze man sehr stark dezentrales Impfen durch mobile Teams, um eine wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten, sagte die Erste Kreisrätin Evelin Wißmann. Zum anderen würden auch die Impfungen durch Hausärzte immer stärker Fahrt aufnehmen, und es werde auch Impfaktionen in Kooperation mit den Kliniken im Südkreis geben. Und schließlich sollen auch die Betriebsärzte zunehmend in die Impfungen einbezogen werden – gerade für den Industriestandort Alfeld sei dies ein wichtiger Baustein.
In den nächsten Wochen werde der Landkreis aber alles daran setzen, möglichst viele impfberechtigte Personen im Alfelder Zentrum zu impfen. Schon am morgigen Freitag würden für die Aktion „Impfen in den Mai“ die regulären Öffnungszeiten bis 21 Uhr erweitert. Dann stelle der Kreis zusätzliche 200 Termine zur Verfügung, die über die zentrale Hotline des Landes bzw. das Impfportal des Landes vergeben werden. Verimpft wird dabei das Vakzin von Biontech.
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Die Polizei hat vor Betrugsversuchen gewarnt, bei denen Täter über das Internet eine romantische Beziehung zu ihren Opfern aufbauen, um sie dann um ihr Geld zu bringen - das so genannte "Love Scamming". Einen solchen Fall habe es vor kurzem im Kreisgebiet gegeben: Eine Frau hatte auf einer Social Media-Plattform einen Mann aus dem europäischen Ausland kennengelernt und einen regen Austausch mit ihm begonnen. Nach einigen Wochen berichtete er ihr dann, er sei in finanzieller Not und bat um Geld, das sie ihm auch überwies.
In der Folge kam es immer wieder zu ähnlichen Anfragen, etwa wegen geplanter Flüge, gesperrten Konten oder dringender ärztlicher Behandlungen, deren Kosten er angeblich nicht selbst begleichen konnte. Dabei kommunizierte die Frau nicht nur mit ihm, sondern auch mit angeblichen Bankmitarbeitern. Die Täter gingen dabei so geschickt vor, dass sie die Frau immer wieder dazu brachten, Geld an sie zu überweisen.
Die Polizei mahnt deshalb bei Online-Beziehung u. a. zu grundsätzlicher Vorsicht, wenn das Gegenüber um Geld bittet oder es einfordert. Unaufgeforderte Zuschriften von Personen aus dem Internet seien oft Massensendungen, die an viele Personen geschickt werden. Beim Kontakt sollte im Zweifel die eigene Internetkamera abgedeckt werden, und es sollten keine Fotos oder Videos von sich selbst übermittelt werden - diese könnten für Erpressungsversuche missbraucht werden. Es sei gut, sich an eine Vertrauensperson zu wenden, und nötigenfalls auch an die Polizei. Dafür sei wichtig, Unterhaltungen oder Chatverläufe zu dokumentieren und die Zahlungsunterlagen mitzunehmen.
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Die seit Ende März bestehende Aufstallungspflicht für Geflügel im Landkreis Hildesheim wird zum 1. Mai aufgehoben. Wie die Kreisverwaltung mitteilt, habe sich die Lage entspannt und es würden weniger Fälle der hoch ansteckenden Geflügelpest bei Wildvögeln und in den Hausgeflügelbeständen gefunden. Das Friedrich-Löffler-Institut habe in der aktuellen "Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland" das Ausbreitungsrisiko des Virus vom Subtyp H5 als "mäßig" eingestuft. Das Interesse an der tierschutzgerechten Haltung von Geflügel im Freien überwiege damit derzeit das Risiko einer Infektion.
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Der Landkreis Hildesheim ist nun wieder eine Hochinzidenzkommune, weil an diesem Mittwoch zum dritten Tag in Folge eine Inzidenz von über 100 durch das Robert-Koch-Institut angegeben wurde.
Damit treten ab Freitag die Regelungen der neuen sogenannten “Bundes-Notbremse” in Kraft, heißt es in einer heute veröffentlichten Allgemeinverfügung. Dies bedeutet u.a. strengere Kontaktbeschränkungen und eine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr - außer für zwingende berufliche Gründe oder Notfälle. Die Kitas gehen wieder in die Notbetreuung, und auch die meisten Schülerinnen und Schüler gehen wieder ins Distanzlernen – hier gilt in Niedersachsen eine schärfere Regelung als in der Bundesverordnung.
Sie finden eine Mitteilung des Landkreises mit den Regelungen im Einzelnen unten angehängt.
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Eine zugehörige Mitteilung des Landkreises von heute Nachmittag:
"Die neuen Regelungen des § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - die so genannte bundeseinheitliche Notbremse - greifen überall dort, wo an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom RKI veröffentlichten Inzidenzwerte von 100 pro 100.000 Bürgerinnen und Bürgern in sieben Tagen überschreiten (Hochinzidenzkommunen).
Ab dem kommenden Freitag (30.4.) wird das auch im Landkreis Hildesheim der Fall sein, denn das RKI weist für den Landkreis am heutigen Tag nunmehr den dritten Tag in Folge eine Inzidenz von über 100 aus. Dies zieht weitere Einschränkungen nach sich. Der Landkreis hat in einer heute veröffentlichten Allgemeinverfügung die Geltung der Regelungen des § 28 b IfSG angeordnet. Außerdem greifen verschärfte Regelungen auf der Basis der niedersächsischen Corona-Verordnung für Schule, Kitas und Großtagespflege. Auch dazu hat der Landkreis heute eine Allgemeinverfügung erlassen.
Diese zentralen Regeln gelten ab Freitag
Ausgangssperre
Für den Landkreis neu ist die ab Freitag geltende Ausgangsbeschränkung. Danach ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages verboten. Körperliche Betätigung ist Einzelpersonen bis Mitternacht erlaubt.
Nur in wenigen Ausnahmefällen (Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle, Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren) gilt die Ausgangssperre nicht. Ebenso gilt sie nicht für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in den Nachtstunden unterwegs sein müssen. Als weiterer gewichtiger und unabweisbarer Zweck und somit Ausnahmefall gilt auch die Einzeljagd als Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild sowie das Aufsuchen von Fallwild.
Bei einem Verstoß gegen die Ausgangssperre muss mit einem erheblichen Bußgeld gerechnet werden.
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum wie auch in privaten Räumlichkeiten sind nur noch mit den Personen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts sowie den mit dieser Person im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs gestattet. Trauerzeremonien sind auf 30 Personen beschränkt.
Freizeiteinrichtungen, Sport etc.
Freizeiteinrichtungen aller Art und auch Minigolfanlagen müssen geschlossen bleiben. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können die Außengelände von botanischen und zoologischen Gärten. Voraussetzung sind strenge Hygienekonzepte und vor dem Einlass die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises (ausgenommen für Kinder bis einschließlich 5 Jahre). Auf die hier für die Anleitungspersonen vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
Kontaktloser Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts bleibt zulässig, außerdem Sport im Freien in kleinen Gruppen von höchstens fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Auf die hier für die Anleitungspersonen vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
Körpernahe Dienstleistungen
Nicht medizinisch, therapeutisch, seelsorgerisch oder pflegerisch notwendige körperliche Dienstleistungen sind weitgehend untersagt. Lediglich das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt: Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises und FFP2-Maskenpflicht für Dienstleister und Kunden. Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
Einzelhandel etc.
Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt. Von der Untersagung ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
Dabei bleibt die anwesende Kundenzahl im Verhältnis auf die Verkaufsfläche begrenzt (bis 800 Quadratmeter eine Kundin oder ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche, darüber hinaus eine weitere Kundin oder ein weiterer Kunde je zusätzliche 40 Quadratmeter). Weiterhin hat jede Kundin und jeder Kunde in geschlossenen Verkaufsräumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
Zulässig bleiben weiterhin die Abholung vorbestellter Waren (Click & Collect) sowie die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung (Click & Meet), wobei die Kundenzahl nach der Größe der Verkaufsfläche zu begrenzen ist (je 40 Quadratmeter eine Kundin oder ein Kunde). Beim Click & Meet müssen die Kunden vor Betreten des Ladengeschäfts einen negativen Corona-Testnachweis vorlegen. Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
ÖPNV
Im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr und im Fernverkehr müssen zukünftig FFP2-Masken getragen werden. Einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus.
Touristische Übernachtungen
Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind weiterhin untersagt.
Schulen, Kitas, Großtagespflege
Auch für die Kindertagesbetreuung und den Schulbesuch gelten ab Freitag wieder Einschränkungen, der Landkreis hat hierzu eine gesonderte Allgemeinverfügung auf der Basis der geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung veröffentlicht.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte müssen wieder zur Notbetreuung zurückkehren. Auch für die Großtagespflege gilt ein nur eingeschränkter Betrieb.
Der Schulbesuch ist untersagt, ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen. Ausgenommen hiervon sind ebenso die Schuljahrgänge 1 bis 4, die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten, der 9. Und 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind, und der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind.
Wie lange gelten die Einschränkungen?
Alle Schutzmaßnahmen können erst dann wieder aufgehoben werden, wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz einen Wert von weniger als 100 aufweist."
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