Auch nach der Corona-Pandemie wünschen sich viele Menschen in Deutschland, weiter teilweise im Home Office zu arbeiten. Das zeigt eine Studie des Internet-Portals immowelt.de mit 18.000 Teilnehmenden, die im Mai durchgeführt wurde.
Demnach arbeite mehr als die Hälfte der Befragten seit Corona zumindest teilweise im Home-Office, und 21 Prozent sogar fünf Tage pro Woche. 85 Prozent dieser Befragten wollten das Home Office auch künftig beibehalten, wenn auch nicht als ausschließliche Lösung sondern lieber als Mischform.
Zugleich haben sich offenbar auch die Ansprüche an den eigenen Wohnort verändert. Einer weiteren Umfrage nach planen 19 Prozent der berufstätigen BewohnerInnen von Großstädten mit mehr als 500.000 EinwohnerInnen, die sich künftig Home-Office wünschen, in den kommenden 12 Monaten wegzuziehen. Bei knapp der Hälfte dieser Befragten sei dieser Entschluss erst während der Corona-Pandemie gereift. Die meisten wollen aber nicht aufs offene Land, sondern in eine kleinere Großstadt (40 Prozent der Befragten) oder in den Speckgürtel (30 Prozent) ziehen.
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Das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser mit Sitz am Hildesheimer Bahnhofsplatz hat seinen neuen Tätigkeitsbericht vorgelegt. Auf 40 Seiten werde darin gezeigt, welche Projekte und Inititativen man fördere und gefördert habe, von der Bildung über die Energiewende bis zum Tourismus.
Man könne damit eine positive Bilanz der vergangenen Jahre ziehen, mit Aktivitäten die so vielfältig seien wie die Region selbst, sagte die Landesbeauftragte Dinah Stollwerck-Bauer. Auch beinhalte die Broschüre ein Ausblick auf künftige Themen. Der Tätigkeitsbericht stehe zum Herunterladen auf www.arl-lw.niedersachsen.de/publikationen zur Verfügung.
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Der Landkreis Hildesheim verzichtet zum jetzigen Zeitpunkt darauf, angesichts eines Corona-Inzidenzwerts von knapp 10 eine Allgemeinverfügung mit neuen Regeln zu erlassen. Das wurde am späten Nachmittag mitgeteilt. Die derzeitigen Vorgaben des Landes vom Juni machten dies möglich. Der Erlass einer Allgemeinverfügung müsse nicht erfolgen, wenn die Erhöhung der 7-Tage-Inzidenz einem bestimmten abgrenzbaren räumlichen Bereich zugeordnet werden kann und deshalb nicht die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Weiterverbreitung von Covid-19 bestehe.
Dem heutigen Inzidenzwert von 10,9 würden demnach insgesamt 30 in den letzten sieben Tagen erkrankte Personen zugrunde liegen, hieß es weiter. Ein erheblicher Teil dieser Fälle könne einem abgrenzbaren Infektionsgeschehen zugeordnet werden, und eine Weiterverbreitung des Corona-Virus sei hier aufgrund der vom Gesundheitsamt im Einzelfall angeordneten Maßnahmen auszuschließen.
Abschließend betonte die Kreisverwaltung, dass ab morgen die geänderte Corona-Verordnung des Landes gelte. Dabei stellten sich einige Fragen, die noch geklärt werden müssten. Erst dann könne man sagen, wie sich der Landkreis unter der neuen Verordnung aufstelle.
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Die Polizei Hildesheim sucht Augenzeugen der Fahrt eines silberfarbenen VW Transporters heute morgen auf der B1 im Hildesheimer Stadtgebiet. Laut Meldung fuhr dessen Fahrer aus Richtung Hameln kommend in Schlangenlinien, rammte an der Kardinal-Bertram-Straße ein Verkehrszeichen und ignorierte auf der Kaiserstraße die Ampeln. Beim Versuch, am Kennedydamm nach rechts abzubiegen, verlor der Mann die Kontrolle, kollidierte mit einem weiteren Verkehrszeichen und blieb schließlich mit dem Wagen liegen.
Die Ermittlungen laufen. Wer die Fahrt des Mannes beobachtet hat oder durch ihn gefährdet wurde, wird gebeten, sich mit der Polizei Hildesheim unter der Telefonnummer 0 51 21 - 939 115 in Verbindung zu setzen.
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Mit dem morgigen Mittwoch treten Neuregelungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft. Wie heute die Staatskanzlei in Hannover mitteilt, sollen damit die Landkreise und Kreisfreien Städte mehr Handlungsspielraum bei wieder steigenden Inzidenzen bekommen - und zugleich würden die Regeln für besonders kritische Bereiche verschärft. Dies gilt insbesondere für Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars, die ab einer steten Sieben-Tage-Inzidenz von über 10 schließen müssen. Einzelheiten finden Sie unten angehängt, die gesamte Verordnung zum Download finden Sie hier verlinkt.
Dies könne aber nur eine Übergangsregelung sein, so die Landesregierung. Auf Basis der Beratungen der Gesundheitsministerkonferenz müsse bei den kommenden Bund-Länder-Gesprächen eine Verständigung über neue Maßstäbe getroffen werden, die sowohl die Impfquote als auch die Krankenhausbelegung stärker mit in den Blick nimmt. Wichtig sei, dass die Maßstäbe fundiert und verlässlich, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger verständlich und nachvollziehbar seien.
In Niedersachsen hätten zum jetzigen Stand 64 Prozent der Bürgerinnen und Bürger eine erste Impfung und 49 Prozent bereits die zweite Impfung erhalten. Vor diesem Hintergrund solle eine Kampagne ab Anfang August an vielen Stellen und auf unterschiedlichsten Kanälen für das Impfen werben. Es sei mittlerweile ausreichend Impfstoff vorhanden, so dass auch kurzfristig Termine vereinbart werden könnten - man befinde sich weiterhin in einem Wettlauf „Impfen gegen Delta-Variante“.
Der Landkreis Hildesheim sagte am späten Nachmittag, man werde zunächst die derzeit hier geltenden Corona-Regeln so belassen und noch keine neue Allgemeinverfügung erlassen.
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Aktualisiert 17:35 Uhr: Weitere Info vom Landkreis im letzten Satz
Einzelheiten aus der neuen Corona-Verordnung (im Wortlaut der Landesregierung)
"1. Verschärfung in kritischen Bereichen
Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Diskotheken und Clubs sowie Einrichtungen zum Konsum von Shisha-Pfeifen vielerorts im Land zu einem Anstieg der Infektionen beigetragen und teilweise auch die Verfolgung von Infektionsketten erschwert haben, gelten in diesen Bereichen nun schärfere Maßgaben:
Inzidenz unter 10:
Es gilt nun unter 10 (bislang Inzidenz 10 bis35) eine Maskenpflicht – auch beim Tanzen sowie ein Hygienekonzept mit einer Begrenzung der Kapazität auf 50 Prozent, § 1 f Abs. 2.
Inzidenz über 10:
Die unter § 9 Abs. 5 genannten Einrichtungen, Diskotheken, Clubs und Einrichtungen für den Konsum von Shisha-Pfeifen sind bei einer Inzidenz über 10 zu schließen.
2. Mehr Handlungsspielraum für Landkreise und kreisfreie Städte:
Die Landkreise und Kreisfreien Städte können im Rahmen ihrer zu erlassenen Allgemeinverfügung bei Überschreitung eines in der Landesverordnung festgelegten Inzidenzwertes Bereiche von schärferen Regeln ausnehmen, wenn die Überschreitung auf andere Bereiche zurückzuführen ist. Sprich: per Allgemeinverfügung können für bestimmte Bereiche die Regeln für einen niedrigeren Inzidenzwert verfügt werden, dies betrifft beispielsweise die Gastronomie, die Beherbergung, den Einzelhandel, den Amateursport und auch Kindertageseinrichtungen, weil dort durch regelmäßige Testungen das Infektionsgeschehen gut kontrolliert werden kann und Kindern möglichst weitere Einschränkungen erspart werden sollen.
Für Bereiche nach den §§ 6 bis 9 Abs. 4, §§ 9 a, 10, 10 b bis 12, 14 a und 16 bis 17 können künftig Schutzmaßnahmen eines niedrigeren Inzidenzwertes gelten:
§ 6 Religiöse Veranstaltungen
§ 6 a Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 6 b Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie von Kinos
§ 6 c Großveranstaltungen
§ 6 d Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft
§ 7 Gedenkstätten
§ 7 a Zoos, Tierparks und botanische Gärten
§ 7 b Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen
§ 7 c Freizeitparks
§ 7 d Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busfahrten
§ 7 e Seilbahnen
§ 7 f Schwimmbäder, Saunen, Thermen
§ 7 g Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
§ 8 Beherbergung
§ 9 Gastronomie sowie Bars und ähnliche Einrichtungen; dabei sind allerdings für Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars (§ 9 Abs. 5) keine landkreisspezifischen Lockerungen möglich
§ 9 a Einzelhandel
§ 10 Messen, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen
§ 10 b Körpernahe Dienstleistungen
§ 10 c Prostitution
§ 11 Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten
§ 12 Kindertageseinrichtungen
§ 14 a Außerschulische Bildung, Erwachsenen- und Weiterbildung und berufliche Bildung in Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen
§ 16 Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen
§ 16 a Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel
§ 17 Spitzen- und Profisport
Neben dem jetzt neuen zusätzlichen Handlungsspielraum der Kommunen bleibt der bisherige Handlungsrahmen nach § 1 a Absatz 2 Satz 3 weiterhin bestehen. Landkreise und Kreisfreie Städte können – wie bislang – auch aufgrund eines räumlich klar abgrenzbaren Bereichs der Infektionssteigerung insgesamt von einem Wechsel in die nächst höhere Stufe per Allgemeinverfügung absehen.
Ausgenommen:
Ausdrücklich ausgenommen vom erweiterten Handlungsrahmen sind die im ersten Teil der Verordnung von §1 bis §5a genannten Allgemeinen Vorschriften. Diese sollen weiterhin im ganzen Land gelten – dazu gehören ausdrücklich die Kontaktbeschränkungen, da private Zusammenkünfte weiterhin allgemein zum Anstieg der Infektionen beitragen.
Die Änderungsverordnung gilt wie die gesamte Corona-Verordnung formal bis zum 3. September 2021. Die Landesregierung strebt allerdings auf Basis der bereits oben angeführten Verständigung von Bund und Ländern eine frühere Anpassung an."
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