Die Freie Werkstatt Hildesheim sucht nach Spendern für einen neuen so genannten „Makerspace“ - ein Bereich, in dem mit Holz, Metall oder Elektrotechnik gearbeitet werden kann. Dieser soll bis September unter dem Dach der Freien Werkstatt in der Nordstadt entstehen. Sie will damit Menschen, die Projekte im Handwerksbereich realisieren wollen, mit Raum und Geräten unterstützen und bei Jugendlichen die Lust am Handwerk wecken. Laien und Profis könnten dort kostenfrei ihre Projekte verwirklichen - ähnliche Konzepte gebe es längst, etwa in Hannover oder Braunschweig. Das Besondere am Hildesheimer Konzept sei, dass alle Projekte Praktikumsplätze für Schüler*innen anbieten werden, sagte Jerena Buse von der Cluster Sozialagentur. Kooperationsgespräche mit Hildesheimer Schulen liefen dafür bereits.
Um die Pläne möglichst komplett umsetzen zu können, werden nun noch Sach- und Geldspenden gesucht. Mehr Information gibt es bei Jerena Buse unter
fx
Die „Komische Nacht“ in Hildesheim wird wegen der Corona-Pandemie in den Juni verschoben. Diese Entscheidung sei als Vorsichtsmaßnahme zu betrachten, um nicht unnötig eine Ausbreitung zu fördernerklärte Thomas Schulz, Geschäftsführer der Agentur MITUNSKANNMAN.REDEN.
Die Comedie-Veranstaltung, die ursprünglich am 25. März stattfinden sollte wird zunächst auf den 03. Juni verlegt. Alle bereits gekauften Karten behalten ihre Gültigkeit.
Die Agentur reagiert mit der Verlegung auf die Aussagen der Bundesregierung und ausgerufenen Verbote der Städte und Kommunen, die Veranstaltung zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus verboten haben.
sk
Unbekannte haben an einem Waldweg in der Nähe von Bad Salzdetfurth eine größere Menge Bauschutt illegal entsorgt. Die Polizei hofft auf Hinweise aus der Bevölkerung. Entsorgt worden seien vor allem Wandfliesen mit einem auffälligen Muster nordwestlich des "Steinbruchbetriebes Upstedt". Die Polizei hofft, dass durch diese der ehemalige Besitzer gefunden werden kann. Zeugen werden gebeten, sich mit der Polizei Bad Salzdetfurth in Verbindung zu setzen.
sk
Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage zum Corona-Virus werden im Rahmen der Corona-Prävention in Absprache mit dem Gesundheitsamt des Landkreises Hildesheim mit sofortiger Wirkung alle gemeindlichen Einrichtungen geschlossen. Das gab die Gemeinde Algermissen bekannt. Die Regelung gelte zunächst bis zum 19. April. Auch alle Veranstaltungen der Gemeinde seien mit sofortiger Wirkung abgesagt.
Der Rathausbetrieb läuft zunächst nach wie vor weiter. Hier behält sich die Gemeinde vor, gesonderte Regelungen zu treffen.
sk
Vom Landkreis kam heute diese Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Corona:
"Wie kann man sich mit dem Corona-Virus infizieren?
Der Coronavirus SARS-CoV-2 wird nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen vernehmlich über Tröpfcheninfektion zum Beispiel beim Husten oder Niesen übertragen. Deshalb sollen alle Menschen, die solche Krankheitsanzeichen haben – egal ob wegen einer Erkältung oder wegen einer Grippe bzw. einer Infektion mit dem Corona-Virus – immer nur in ein Einmaltaschentuch bzw. in die Ellenbeuge husten oder niesen. Die Taschentücher sollen direkt nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden. Wenn sich die Erkrankten anschließend die Hände gründlich waschen (20 sec. mit Wasser und Seife), können sie auch wieder Türklinken und andere Gegenstände anfassen, oder Krankheitserreger zu übertragen.
Aber auch für die Gesunden ist regelmäßiges und gründliches Händewaschen sehr wichtig; dabei werden nahezu alle Vieren und auch Bakterien entfernt. Die Desinfektion mit einem besonderen Desinfektionsmittel ist deshalb nur im direkten Kontakt mit Infizierten z.B. für Ärzte oder Pflegekräfte notwendig. Für die genügen nach dem heutigen Erkenntnisstand Mittel, die sicher gegen Viren wirken, sogenannte „begrenzt viruzide Mittel“.
Wer gilt als ansteckungsgefährdet?
• Sogenannte Reiserückkehrer, also grundsätzlich jeder, der sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat.
• Als Kontaktperson mit einem „höheren Infektionsrisiko“ gelten all diejenigen, die einen intensiven persönlichen Kontakt zu einem laborbestätigt Infizierten hatten.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn man mindestens 15 min. mit dieser Person „face-to-face“ gesprochen hat oder mit ihr in einem Haushalt lebt. Man infiziert sich nicht, nur weil man im gleichen Supermarkt einkaufen war. Selbst im gleichen Raum tätige Kollegen stecken sich nicht ohne weiteres an. Das gilt natürlich nicht, wenn einem ein Infizierter direkt ins Gesicht hustet oder niest.
Wer wird auf das Coronavius SARS-CoV-2 getestet?
Getestet werden ausschließlich „begründete Verdachtsfälle“, also:
• Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet, die spezifische Krankheitszeichen eines Atemweginfekts haben wie Husten, Schnupfen, Fieber etc.
• Personen mit Kontakt zu einem labordiagnostisch bestätigt Infizierten, die spezifische Krankheitszeichen eines Atemweginfekts oder auch nur allgemeine unspezifischen Symptome haben.
Die Tests auf SARS-CoV-2 werden im Corona-Diagnosezentrum ausschließlich nach Überweisung des behandelnden Hausarztes auf Termin durchgeführt. Im Gesundheitsamt werden Rachenabstriche „begründeter Verdachtsfälle“ (s.o.) sowie in häuslicher Quarantäne erkrankter Kontaktpersonen ebenfalls ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt.
Wieso kann nicht jeder zur Abklärung einfach zu dem Test gehen?
Die Rachenabstriche dürfen von dem medizinischen Personal nach Risikoabwägung nur unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstung durchgeführt werden, damit sich die Mitarbeiter/innen nicht selbst infizieren.
Jede zum Test eingeladene Person sollte bis zum endgültigen Ausschluss der Infektion Kontakt zu Dritten vermeiden; das gilt auch für diejenigen, für die keine häusliche Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde. Auch Reisrückkehrer aus Österreich oder der Schweiz sollten sich eigeninitiativ 14 Tage lang möglichst nur zuhause aufhalten und Kontakte zu Dritten meiden.
Was passiert, wenn man positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde?
Sobald ein positiver Laborbefund vorliegt, muss der dann labordiagnostisch Infizierte dem Gesundheitsamt wiederum all seine Kontaktpersonen mit einem „höheren Infektionsrisiko“ benennen. Diese werden dann nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt als ansteckungsverdächtige Kontaktperson – ebenso wie der Infizierte – ggf. für 14 Tage unter häusliche Quarantäne gestellt. Das Gesundheitsamt hält regelmäßig Kontakt zu diesen Verdachtspersonen. Sobald sich bei ihnen Krankheitszeichen (Husten, Schnupfen, Fieber) zeigen, werden auch sie auf Corona getestet. Das kann bei erfolgter Infektion zwei bis maximal 14 Tage dauern; meist zeigen sich die Krankheitszeichen nach fünf bis sechs Tagen. Ein Test zu ungünstigem Zeitpunkt bevor Krankheitszeichen auftreten fällt häufig negativ aus. Daher schließt ein negatives Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht vollständig aus. Die 14 Tage häusliche Quarantäne sind deshalb auch für alle ansteckungsverdächtige Kontaktpersonen mit höherem Infektionsrisiko verpflichtend.
Was bedeutet häusliche Quarantäne?
Labordiagnostisch bestätigt Infizierte oder ansteckungsverdächtige Kontaktpersonen mit höherem Infektionsrisiko, für die das Gesundheitsamt 14 Tage häusliche Quarantäne anordnet, dürfen in diesem Zeitraum die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes (z.B. für die Autofahrt zur Testung) verlassen und auch keinen Besuch empfangen, der nicht mit ihnen im Haushalt lebt.
Hält sich eine Person in häuslicher Quarantäne nicht an die Anweisungen des Gesundheitsamtes kann die zwangsweise Unterbringung in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung erfolgen. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) kann insoweit eingeschränkt werden. Außerdem begeht die Person damit eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden kann. Darauf wird in dem schriftlichen Bescheid ausdrücklich hingewiesen.
Steckt ein Infizierter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine andere Person an, drohen ihm außerdem Schadenersatzansprüchen der geschädigten Person und eventuell Schmerzensgeldforderungen.
Bekommen Personen, für die vom Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne angeordnet wurde, weiterhin ihr Gehalt?
Arbeitnehmer/in oder Beamte/r erhalten ihr Gehalt grundsätzlich wie im Krankheitsfall weiter gezahlt. Der Arbeitgeber oder ein Selbständiger kann für den durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall auf Antrag eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 Infektionsschutzgesetzes beantragen.
Auch darauf wird die Person, für die vom Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne angeordnet wurde, in dem Bescheid hingewiesen."
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